Zollfreigrenzen
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EINFUHRBESTIMMUNGEN FÜR REISENDE AUS EU-LÄNDERN
Reisende aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union dürfen in ihrem Gepäck Waren zum Eigenverbrauch einführen, die die folgenden Höchstgrenzen nicht überschreiten:

Tabakwaren:
- 800 Zigaretten
- 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück)
- 200 Zigarren
- 1 kg Rauchtabak

Alkoholische Getränke:
- 10 Liter destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol.
- 20 Liter destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Saké oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22% vol oder weniger.
- 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein)
- 110 Liter Bier

Geldmitnahme und Geldverkehr
Laut der neuen Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die seit dem 15. Juni 2007 in Kraft ist, müssen Reisende, die in die EU ein- oder aus der EU ausreisen, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro und mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden. Ziel dieser Anmeldepflicht ist es, die Geldwäsche zu verhindern sowie Terrorismus und andere kriminelle Machenschaften zu bekämpfen und somit die EU im Kampf gegen die Kriminalität und bei ihren Bemühungen um mehr Sicherheit zu unterstützen.


ZOLLFREIGRENZEN - DRITTLÄNDER
Die im Gepäck mitgeführten Waren von Reisenden aus Drittländern, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, sind nur dann von der Mehrwertsteuer und Sonderabgaben befreit, wenn sie für den Eigenbedarf bestimmt sind und folgende Mengen nicht überschritten werden:

Tabakwaren (1):
Zigaretten - 200 Stück
oder
Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von maximal 3 Gramm) - 100 Stück
oder
Zigarren - 50 Stück
oder
Rauchtabak - 250 Gramm

Alkoholische Getränke (2):
Destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von über 22% Vol. – insgesamt 1 Liter
oder
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake
oder
ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von bis zu 22% Vol.; Schaumweine, Likörweine – insgesamt 2 Liter
und
zusätzlichnicht schäumende Weine – insgesamt 2 Liter.

Parfums:
50 Gramm Perfum
und
250 ml Eau de Toilette

Kaffee (1):
500 Gramm
oder
Kaffeeextrakte und -essenzen - 200 Gramm

Tee:
100 Gramm
oder
Teeextrakte und -essenzen - 40 Gramm

Andere Waren:
Die Einfuhr von Waren bis zu einem Gesamtwert von 175 Euro ist abgabenfrei; für Reisende unter 15 Jahren gilt eine niedrigere Freigrenze von 90 Euro.

(1) Bei Reisenden unter 15 Jahren wird keine Abgabenbefreiung für diese Produkte gewährt.
(2)  Bei Reisenden unter 17 Jahren wird keine Abgabenbefreiung für diese Produkte gewährt.

Geldmitnahme und Geldverkehr

Laut der neuen Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, die seit dem 15. Juni 2007 in Kraft ist, müssen Reisende, die in die EU ein- oder aus der EU ausreisen, mitgeführte Barmittel im Wert von 10.000 Euro und mehr bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden. Ziel dieser Anmeldepflicht ist es, die Geldwäsche zu verhindern sowie Terrorismus und andere kriminelle Machenschaften zu bekämpfen und somit die EU im Kampf gegen die Kriminalität und bei ihren Bemühungen um mehr Sicherheit zu unterstützen.

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